Satzung
§ 1 Gründung, Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist gegründet am 20. Mai 2020.
(2) Der Verein trägt den Namen „Jugend, Bildung, Forschung – Verband für Praxis und Wissenschaft“.
(3) Der Verein sitzt in Berlin, Wittenberger Straße 85 in 12689 Berlin.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Im Mittelpunkt des Vereins steht die Stärkung junger Menschen und das Ziel, die Gesellschaft kinder- und jugendgerechter zu entwickeln. Der Verein arbeitet an der Schnittstelle Praxis und Wissenschaft und folgt einem demokratischen und humanistischen Werteverständnis. Alle Menschen werden als mündige und ganzheitliche Personen gesehen, die Entscheidungen subjektorientiert und auf Grundlage ihrer eigenen Lebenswelt treffen. Die Verwirklichung der UN-Kinderrechtskonvention ist dem Verein ein besonderes Anliegen. Alle Aktivitäten lehnen sich an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Praxis, Forschung und Wissenschaft in der Sozialen Arbeit insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendbildung ebenso die Belebung bürgerschaftlich-demokratischen Engagements. Der Vereinszweck wird durch die Initiierung und Umsetzung verschiedener Projekte in Praxis, Forschung, Fachpolitik und Verwaltung gemeinnützig verwirklicht. Darunter sind u.a. zu verstehen:
- außerschulische Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienförderung nach
- § 11 bis 16 SGB VIII (etwa Bewirtschaftung von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen,
- Kinder- und Jugenderholung, internationale Jugendarbeit, Beteiligungsprojekte, kulturelle Veranstaltungen)
- Forschungsprojekte in der Jugend-, Sozial- sowie Stadt- und Regionalforschung
- insbesondere in den Sozialarbeitswissenschaften
- Förderung von jugendpolitischer und sozialarbeitspolitischer Arbeit auf
- Kommunal-, Landes und Bundesebene
- Förderung von ehrenamtlichem und bürgerschaftlichem Engagement
- Qualifizierungsangebote in der Sozialen Arbeit sowie Fort- und Weiterbildungen,
- Ausbildungen, Kooperationen mit Fachschulen, Hochschulen, Universitäten
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
und ist gemeinnützig aktiv.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele der Satzung anerkennen und verfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme im Verein.
(3) Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, an vereinsbezogenen Aktivitäten, z.B. Veranstaltungen und Bildungsangeboten.
(4) Bei einer Mitgliederzahl von mehr als acht Menschen unter 18 Jahren, kann einmalig jährlich eine zusätzliche Mitgliederversammlung mit und durch diese Personen umgesetzt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, den Ausschluss oder den Tod des jeweiligen Mitgliedes sowie bei Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt formlos zum Monatsende schriftlich. Eine schriftliche Begründung ist wünschenswert, jedoch nicht zwingend Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bestehen.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Grundsatz (Zweck & Werte) des Vereins verstößt, anders vereinsschädigend wirksam ist oder, trotz dreimaliger Mahnung, für ein Jahr für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt. Vor dem Ausschluss hat diese betroffene Person das Recht durch den Vereinsvorstand angehört zu werden. Dieser spricht der Mitgliederversammlung eine Empfehlung aus.
(8) Bei erheblich widersprüchlichen Verhalten zur Satzung kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen (z.B. menschenfeindliche Aktionen, Teilnahme an Sekten). Der Ausschluss muss in der nächsten Sitzung gegenüber der Mitgliedersammlung erläutert werden.
(9) Mitglieder extremistischer Parteien oder aber Mitglieder weiterer extremistischer Gruppierungen können nicht Vereinsmitglied werden. Der Verein führt eine Unvereinbarkeitsliste, die durch den Vorstand geführt wird.
(10) Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können werden: Personen, Einrichtungen und Organisationen. Die Leistung von Förderbeiträgen berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme. Sie haben kein Stimmrecht.
(11) Mitgliedern ist es grundsätzlich erlaubt, in Projekten des Trägers zu arbeiten. Dafür ist eine einfache Mehrheit des Vorstandes notwendig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt eine
einfache Mehrheit des Vorstandes.
§ 6
Vereinsorgane
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand: Vorsitzende, stellv. Vorsitzende, Schatzmeister*in
(3) Revisor
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vorab des avisierten Versammlungstermins muss gewahrt sein.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch 1/3 der Vereinsmitglieder oder den Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe und Zwecke einberufen werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden durch die/den Vorstandsvorsitzende*n oder durch eine*n von ihr/ihm Beauftragte*n (etwa Geschäftsführung) geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder persönlich zur Versammlung anwesend sind.
(6) Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Die Protokolle sind von der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(8) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts des/ der Schatzmeister*in
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des/ der Schatzmeister*in
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung
(10) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem Vereinsmitglied beantragt wird.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus…
1. einer Vorstandsvorsitzende*n, im Sinne des § 26 BGB
2. einer stellvertretenden Vorsitzende*n
3. einer Schatzmeister*in
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Als Vorstandsvorsitzende und stellvertretende Vorstandsvorsitzende können nur natürliche Personen gewählt werden. Ab einer Quote von mehr als acht Vereinsmitgliedern unter 18 Jahren ist die Besetzung eines Kindes oder Jugendlichen in Form eines beratenden Mitgliedes verbindlich anzubieten.
(4) Alle zwei Jahre werden die Vorstandsmitglieder durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorstand tagt einmal im Quartal.
(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von de*r Vorsitzenden zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder und unter diesen mindestens die Vorsitzende anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt das zu beschließende Anliegen als abgelehnt, kann jedoch auf der nächsten Vorstandssitzung neu verhandelt werden. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung des Vereins und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins sowie die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(10) Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke weitere Gliederungen einzusetzen.
(11) Öffnungsklausel: Der Vorstand kann für seine Funktion und Tätigkeiten eine Vergütung von max. 720,00 Euro gem. § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) jährlich erhalten. Darüber hinaus kann der Vorstand für seine Tätigkeit im Verein auch eine zusätzliche Vergütung erhalten, die Mitgliederversammlung entscheidet dann ob und in welcher Höhe die Vergütung erfolgt.
§ 9 Schatzmeister*in
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Schatzmeister*in,
die dem Vorstand angehört.
(2) Die Schatzmeister*in hat die Kassen / Konten des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Schatzmeister*in erstattet der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfbericht und beantragen, bei erkannter ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.
(4) Der Revisor wird analog zur Schatzmeister*in alle zwei Jahre gewählt. Einmal im Jahr findet eine Revision durch die Revisor*in statt. Die Revision ist gegenzuzeichnen und im Ergebnis dem Vorstand anzuzeigen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den Vereinsmitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zu schriftlich zuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Wohlfahrtspflege zu verwenden.
Berlin, 02. Juli 2020